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Organisation

Der Bezirk-Obst-und Gartenbauverein Eppingen

 die Obst-und Gartenbauvereine Eppingen und Rohrbach sind die aktuellen Mitgliedsvereine des Bezirkvereins. Der Bezirksverein vertritt die beiden Vereine auf örtlicher und landesweiter Ebene. Die beiden Obst- und Gartenbauvereine informieren sehr aktiv die Öffentlichkeit in fachlichen Veranstaltungen wie Schnittkurse für Obst- und Ziergehölze sowie in allen fachlichen Bereichen des Obst- zier- und Nutzgarten.

Somit übernimmt der Bezirksverein die Vertretung der beiden OGV's auf Landesebene und koordiniert und informiert über vereins- und satzungsrechtliche Angelegenheiten. Mit der Satzungsänderung wurde diese veränderten Anforderung umgesetzt und dokumentiert.

Der Bezirksvorstand

 

Vorsitzender

(ehrenamtlich)

Werner Großhans

 Eppingen Landkreis Heilbronn

vorsitzender(at)bov-eppingen.de

07262 6172643

stv. Vorsitzende

(ehrenamtlich)

Bettina Pacius-Kistler

 

Eppingen-Rohrbach a.G. Landkreis Heilbronn

stv.vorsitzende(at)bov-eppingen.de

Kontakt

Buchhaltung

(ehrenamtlich)

Ulrich Merz

 

Eppingen Landkreis Heilbronn

buchhaltung(at)bov-eppingen.de.de

Kontakt

Protokoll

(ehrenamtlich)

Klaus Rupp

 

Eppingen-Rohrbach a.G. Landkreis Heilbronn

protokoll(at)bov-eppingen.de

Kontakt

drei Beisitzer

Eppingen

drei Beisitzer

Rohrbach a.G

(ehrenamtlich)

n.N. Eppingen

n.N. Rohrbach a.G.

 

bov(at)bov-eppingen.de

Kontakt

 

Satzung des BOV Eppingen

In der Mitgliederversammlung am 29.11.2013 wurde eine neue Satzung beschlossen. Wir stellen Ihnen hier die neue Satzung vor.

Satzung VR 100864

§ 1 Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
Bezirks-Obst- und Gartenbauverein e.V.
Eppingen
nachstehend kurz Verein genannt.
Er hat seinen Sitz in Eppingen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heilbronn  VR  864 eingetragen. 

§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist
• die Förderung der Pflanzenzucht und der Kleingärtnerei sowie
• die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes.
Dieser Zweck wird erreicht durch
• eine fortlaufende Unterrichtung der Mitgliedsvereine auf den genannten Gebieten,
• die Durchführung von überörtlichen Lehrgängen, Fachvorträgen, Seminaren, Lehrfahrten oder ähnlichen Fachveranstaltungen wie Schnittunterweisungen und Ausstellungen,
• die überörtliche Öffentlichkeitsarbeit durch Veranstaltungen, Presseberichte u. a.,
• die Kontaktpflege mit kommunalen und staatlichen Stellen, Verbänden und Institutionen gleicher oder ähnlicher  Zielsetzung,
• durch Empfehlung und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. (LOGL) und
• die Förderung der Garten- und Weinbaukultur - mit Ausnahme des Erwerbsanbaus - zugleich als Beitrag zur Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege, 

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
• Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
• Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereinsämter gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG. ausgeübt werden können.
• Hat sich die Mitgliederversammlung für die Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgesprochen, so ist der Vorstand ermächtigt, für Tätigkeiten für den Verein die Zahlung einer  angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu bestimmen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
• Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatz-anspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
• Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden   nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
• Vom Vorstand  können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
• Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird. 

§ 5 Organisation
Die Vertretung der wirtschaftlichen Interessen des Erwerbsobstbaus ist nicht das Ziel des Vereins. Die Erwerbsobstbauern können neben ihrer ordentlichen Mitgliedschaft im Verein, im Arbeitskreis Erwerbsobstbau beim Kreisverband oder in einer anderen Organisation z.B. Obstbauring auf Orts- Kreis- oder Gebietsebene zusammengefasst sein und werden im Landesverband Erwerbsobstbau Baden-Württemberg (LVEO) wirtschaftspolitisch vertreten. 

§ 6 Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich aus einzelnen Obst- und Gartenbauvereinen zusammen. Er ist mit allen Mitgliedern aus den Vereinen dem LOGL angeschlossen.
• Mitglied kann jeder Obst- und Gartenbauverein mit seinen Mitgliedern werden.
• Familienmitgliedschaft in den Ortsvereinen ist möglich.
• Über einen schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung eines Antrags, die schriftlich ohne Begründung erfolgt, ist binnen 4 Wochen Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung.
• Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt hat zum Jahresende zu erfolgen und ist dem Vorsitzenden gegenüber bis 30.9.  schriftlich zu erklären.
• Der Ausschluss kann vom Vorsitzenden nach Beschluss des Vorstands verfügt werden. Er kann insbesondere erfolgen wegen vereinsschädigendem Verhalten  oder Beitragsrückständen von mehr als einem Jahr. Er ist dem Mitgliedsverein schriftlich mitzuteilen.
• Im Falle des Austritts oder Ausschlusses bestehen keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.
• Verpflichtungen aus der Zeit der Vereinszugehörigkeit sind zu erfüllen. 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:
• Aufklärung und Rat in allen gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen
• die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen
• Anträge an die Mitgliederversammlung müssen 8 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden schriftlich vorliegen
Die Mitglieder sind verpflichtet:
• sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben einzusetzen
• die Satzung und sonstige Entscheidungen der Vereinsgremien zu beachten und zu erfüllen
• die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden zu beseitigen bzw. zu ersetzen
• die Vereinsbeiträge entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung bis zum 1. Mai jeden Jahres zu entrichten. 

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
• Mitgliederversammlung
• Vorstand 

§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung, setzt sich aus dem Vorstand und den Delegierten/Vertreter der Mitglieder zusammen und ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Die Mitglieder-versammlung findet jährlich mindestens einmal in der Regel im 1. Quartal statt. Sie ist mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn zwei Drittel der Mitglieder eine solche beantragt oder der Vorstand die Einberufung beschließt.
Der Mitgliederversammlung obliegt
• die Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte sowie des Kassenprüfungsberichtes
• die Entlastung des Vorstandes
• die Wahl des Vorstandes und der 2 Kassenprüfer
• die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
• die Berufungsentscheidung gegen den Ausschluss und die Versagung der Aufnahme eines Mitgliedsvereins durch den Vorstand
• die Beschlussfassung über Anträge
• die Genehmigung eines Haushaltsplans
• die Genehmigung einer Geschäftsordnung
• die Änderung der Satzung
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Jeder Obst- und Gartenbauverein sendet für  je angefangene 50 Mitglieder 1 Delegierten. Grundlage der Stimmenermittlung ist die gemeldete Mitgliederzahl aus dem jeweils vergangenen Geschäftsjahr zum Jahresende. Die Vereinigung von mehreren Stimmen auf einen Delegierten ist nicht möglich.
Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins werden mit einfacher Stimmenmehrheit des Vorstands und der anwesenden Delegierten gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Wahlen finden in der Regel geheim statt, auf Antrag des Wahlleiters kann die Mitgliederversammlung eine Abstimmung per Akklamation beschließen.  Die Mitgliederversammlung bestellt einen Wahlleiter und kann auf dessen Vorschlag mit einfacher Stimmenmehrheit eine andere Abstimmungsform beschließen.
Die Dauer der Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Die Gewählten bleiben bis zur Durchführung der Neuwahlen im Amt. Eine Wiederwahl der Kandidaten ist möglich. 

§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
• dem 1. Vorsitzenden
• dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter
• dem Kassier
• dem Schriftführer
• den Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden der Mitgliedsvereine als kooptierte Mitglieder
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beide vertreten den Verein jeweils einzeln.
Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand kann einen Haushaltsplan und eine Geschäftsordnung erstellen.
Der Vorstand kann einzelne Aufgaben auf einzelne Vorstandsmitglieder zur Erledigung übertragen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind.
Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands aus bzw. überwacht deren Ausführung.
Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, die Sitzung des Vorstandes sowie die sonstigen Veranstaltungen des Vereins.
Dem Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall Sachverständige beratend hinzuzuziehen. 

§ 11  Kassenprüfung
Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner Kassenführung durch die von der Mitgliederversammlung ernannten Kassenprüfer zu erfolgen.
Der Prüfungsbericht wird im Anschluss an den Kassenbericht in der Mitgliederversammlung vorgetragen.
Nach einer Aussprache über den Prüfungsbericht lässt der Vorsitzende zunächst über die Entlastung des Kassiers und danach über die Entlastung des Gesamtvorstandes abstimmen.

§ 12 Sitzungsniederschriften
Über alle Sitzungen und Versammlungen sind  Niederschriften anzufertigen, in denen wesentliche Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse aufgenommen werden.  Die Niederschrift wird vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet, und zu Beginn der nächsten Sitzung verlesen und verabschiedet. 

§ 13 Satzungsänderung
Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung. Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Die Beschlussfassung erfolgt mit Drei-Viertel-Stimmenmehrheit der anwesenden Versammlungsmitglieder.
Änderungen die vom Registergericht oder Finanzamt gefordert oder empfohlen werden und den Wesenskern der Satzung nicht beeinflussen, können ebenso wie redaktionelle Änderungen vom Vorstand beschlossen werden.
Der nächsten Mitgliederversammlung ist ein solcher Beschluss bekannt zu geben. 

§ 14 Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss.
Die Einladung erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 9.
Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der stimmberechtigten Versammlungsmitglieder erforderlich. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit Drei-Viertel- Mehrheit der anwesenden Versammlungsmitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landesverband für Obst- Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, nämlich der Förderung eines wirksamen Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes, sowie der Förderung der Pflanzenzucht und der Kleingärtnerei zu verwenden hat.

Diese Satzung tratt mit der Eintragung des Amtsgericht Stuttgart ins Vereinsregister am 11.02.2014 in Kraft.

 

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Bezirks- Obst- und Gartenbauverein e. V. Eppingen

 

 

Tel.: 07262 6172643

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